Zum Inhalt springen

Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins „Helfen am Ursprung“
in der Fassung vom 3. März 2022

§ 1 (Name, Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen „Helfen am Ursprung“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist 82347 Bernried am Starnberger See.

§ 2 (Zweck)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die selbstlose materielle und ideelle Unterstützung notleidender Menschen –  insbesondere von Kindern – in Afrika südlich der Sahara durch Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Initiierung und Finanzierung von Entwicklungsprojekten sowie weiterer Maßnahmen mit dem Themenschwerpunkten Bildung und Qualifikation (z.B. durch Schulbau, Schaffung von Berufsausbildungsstätten), Ernährung, Wasserversorgung und Gesundheit und durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

§ 3 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zu einem Monatsende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  6. Der Vorstand kann die Streichung aus der Mitgliederliste vornehmen und damit die Mitgliedschaft beenden, wenn der Wohnsitz nicht feststellbar ist oder zwei Jahre lang kein Mitgliedsbeitrag geleistet wurde.
  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  8. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – in Form von monetären Jahresbeiträgen – zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 (Vorstand)

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und einer Anzahl von Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein und üben die Ämter ehrenamtlich aus.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis im Rahmen einer Neuwahl ein neuer Vorstand bestimmt ist.

§ 5 (Mitgliederversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung kann auf elektronischem Wege erfolgen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, diese müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Die Kassenprüfer berichten in der Mitgliederversammlung.

§ 7 (Datenschutz)

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert:

  • Name, Vorname, Anschrift
  • E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer
  • Bankverbindung

§ 8 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Welthungerhilfe e.V. zwecks Verwendung für Hilfsprojekte in Afrika südlich der Sahara, also zur Verwendung für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke.